Definition:
Mit dem neuen Pflegegrad 1 genehmigen Pflegekassen seit 2017 körperlich und geistig noch recht beweglichen, geringfügig hilfsbedürftigen Versicherten Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn Gutachter eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit feststellen.
Vor 2017 erhielten diese Menschen keine Leistungen aus der Pflegeversicherung. Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach § 28 a SGB XI.
Wann bekommt man Pflegegrad 1 und welche Voraussetzungen für Pflegegrad 1 gelten?
Zunächst müssen Versicherte einen allgemeinen Antrag auf Pflegeeinstufung stellen
Um bestimmte Leistungen zu erhalten, müssen hilfsbedürftige Pflegeversicherte beim neuartigen Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“ zwischen 12,5 und unter 27 Punkte erzielen. (Weiteres lesen sie unter dem Button NBA)
Pflegegeld:
Leistungen pro Monat seit 2017
es wird kein Pflegegeld gezahlt.
Pflegesachleistungen:
Leistungen pro Monat seit 2017
es werden keine Sachleistungen gezahlt
Pflegeversicherte mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den neuen vereinheitlichten „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ihrer Pflegekasse (bisher in der Regel 104 Euro, in besonderen Fällen 208 Euro).
Mit dem Entlastungsbeitrag bei Pflegegrad 1 können Sie zum Beispiel an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige teilnehmen, die sie geistig und körperlich aktiviert, einen Alltagsbegleiter z. B. für Gespräche oder Spaziergänge eine Einkaufshilfe oder eine Haushaltshilfe engagieren, die Reinigen der Wohnung helfen oder beschwerliche Hausarbeiten übernehmen.
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