Definition:
Mit dem neuen Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren Versicherten eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung. Es werden damit die umfangreichsten Leistungen genehmigt.
Bei Versicherten, die ab dem Jahr 2017 erstmals einen ermitteln Gutachter nach dem neuen Begutachtungsverfahren, wie selbstständig die Antragsteller trotz ihrer Beschwerden noch sind. Je unselbstständiger sie sind, umso mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhalten sie. Erreichen Versicherte bei der Begutachtung 90 bis 100 Punkte, sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 5 erfüllt
Pflegegeld:
Monatliche Leistungen seit 2017
€ 901,--
Pflegesachleistungen:
Monatliche Leisungen seit 2017:
€ 1995,--
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